Neue Corona-Verordnung gültig zum 01.07.2020
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- Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juli 2020 12:00
zum 30. Juni 2020 treten verschiedene Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg außer Kraft und werden durch neue Regelungen ersetzt.
Wichtigste Neuerung ist dabei die Corona-Verordnung in der Fassung vom 1. Juli 2020 (Corona-VO), die alle allgemeingültigen und übergeordneten Regelungen enthält. Für den Bereich Sport werden alle maßgeblichen Regelungen in der Corona-Verordnung Sport zusammengefasst. Alle anderen bisherigen Verordnungen werden aufgehoben.
Die wichtigsten Regelungen der Corona-Verordnung Sport in der Fassung vom 1. Juli 2020 (Corona-VO Sport) haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst.
Die Verordnungen finden Sie hier: Corona-Verordnung, Corona-Verordnung Sport
Regelungen CoronaVO Sport - wichtigste Regelungen und Neuerungen
- Gilt für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten (drinnen und draußen).
- Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen bis zu 20 Personen möglich.
- Grundsatz des Mindestabstandes von 1,5 Meter zwischen sämtlichen anwesenden Personen bleibt dabei bestehen.
Ausnahme: Für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.
Bei durchgängigem oder längerem unmittelbaren Körperkontakt sind in jedem Training feste Trainingspaare zu bilden. - Duschen und Umkleiden können wieder genutzt werden. Hier gilt der Mindestabstand. Außerdem ist der Aufenthalt zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
- Der Betreiber (bei den städtischen Anlagen ist das die Stadt Ulm, bei den Vereinsanlagen ist das der jeweilige Verein) einer öffentlichen oder privaten Sportanlage hat
- die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten,
- zuvor ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO zu erstellen
- und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
Der Betreiber kann die Verpflichtungen, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen.
Wettkämpfe sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. § 4 CoronaVO Sport). Sollten hier Rückfragen bestehen, bitten wir Sie sich direkt an uns (Stadt Ulm) zu wenden.
Die Regelungen gelten zunächst bis 31. August bzw. 31.Oktober 2020.