RSV-Ermingen

Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt die Bezeichnung Rad-Sport-Verein Ermingen e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm-Donau eingetragen und hat seinen Sitz in 89081 Ulm-Ermingen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung des Sports (z.B. Durchführung unterschiedlicher Sportangebote und Gesundheitskurse für Erwachsene und Kinder) und der kulturellen Veranstaltungen, insbesondere des Laientheaterspiels. Mittel des Vereins sind nur zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. An Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, sonstige Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen und ähnliches bezahlt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Dachverband

Der Verein ist Mitglied der württembergischen Landessportorganisation bzw. der dieser angeschlossenen Fachverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 5 Mitglieder und Mitgliedschaft

A) Mitglieder

Der Verein besteht aus:

1. Ordentlichen Mitgliedern:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder, die den Verein fördern und unterstützen, ohne sich am aktiven Sport zu beteiligen.

2. Jugendlichen Mitgliedern:

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

3. Ehrenmitgliedern:

  • Mitglieder, die vom Vorstand dazu ernannt worden sind.

B) Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand.

2. Jugendliche Mitglieder können Kinder und Jugendliche werden aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten unterzeichneten Antrages an den Vorstand. Mit vollendetem 18. Lebensjahr wird das jugendliche Mitglied automatisch ordentliches Mitglied.

3. Die Aufnahme in den Verein kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst angehört.

5. Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen kann,
  • durch Ausschluss,
  • durch Tod oder Todeserklärung.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,

  • wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder Verbandes gröblich herabsetzt,
  • bei grobem Verstoß gegen die Vereins- oder Verbandssatzung,
  • wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen mehr als 3 Monate nach Zustellung der Mahnung in Rückstand geraten ist.

Dem Betroffenen steht ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für jugendliche Mitglieder gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Abteilungsbeiträge und Abteilungsumlagen können mit Zustimmung des Vorstandes erhoben werden. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Beitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag von der Bezahlung des Beitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dies beschließt der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar des Geschäftsjahres fällig.

Die Zahlungsart und eventuelle Mahngebühr regelt der Vorstand.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

A) die Mitgliederversammlung

B) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

A) Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Ermingen. Außerhalb Ermingens wohnende Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt (ohne Nachweispflicht).
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Entgegennahme der Geschäftsberichte und die Beschlussfassung über die durch diese Satzung geregelten Zuständigkeiten und diejenigen Angelegenheiten, die der Vorstand an sie verwiesen hat.

2. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 15 – Auflösung).

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere der Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

B) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

1. Wenn der Vorstand die Einberufung im Hinblick auf die Lage des Vereins oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält.

2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

§ 9 Wahlen

A) Wählbar und wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder gemäß §5A ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

B) Vorstandsmitglieder gemäß §10A1 sind einzeln zu wählen. Auf Beschluß der Hauptversammlung können die Vorstandsmitglieder komplett gewählt werden. Gewählt ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Die Art der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter.

C) Die Beisitzer gemäß §10A3 werden in geheimer Wahl gewählt.

D) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

E) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, erfolgt Zuwahl durch den Vorstand bzw. die Abteilung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Ein so gewählter Vorstand (§10,A1) wird erst nach der Wahl in der Mitgliederversammlung gemäß § 11 vertretungsberechtigt.

G) Für die Dauer des Wahlganges kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuß übergeben werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

H) Die Abteilungen wählen in den Abteilungsversammlungen ihre Leitung (§10A2) selbst.

§ 10 Vorstand

A) Der Vorstand besteht aus:

1. mindestens 4 höchstens 6 Vorständen
2. den Abteilungsleitern
3. den 7 Beisitzern

B) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten

1. Die Vorstände teilen sich die Arbeitsbereiche nach Absprache auf. Die Vorstände leiten die Sitzungen und Versammlungen.

2. Die Abteilungsleiter leiten den Sportbetrieb selbständig nach den Richtlinien des Vorstandes. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Kassier und der Kassenprüfer. Der Abteilungsleiter kann nur Verpflichtungen bis zu der vom Vorstand festzusetzenden Höhe eingehen.

3. Die Beisitzer übernehmen Aufgaben nach Beschluss des Vorstandes, insbesondere Jugendarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.

C) Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 11 Gesetzlicher Vertreter

Die Vorstände (§10,A1 ) sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Vorstände gemeinsam vertreten.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein auf Beschluß des Vorstandes Ordnungen geben, z.B. Beitrags-, Finanz-, Geschäfts-, Jugend-, Ehren-, Abteilungsordnungen u.ä.

Die Ordnungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes.

§ 13 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege nach Ablauf des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers bzw. des Vorstandes insgesamt.

§ 14 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen der Ordnungsstrafgewalt des Vereins. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen wie Verweise, Verwarnungen, Sperren, Geldstrafen bis zum zehnfachen Jahresbeitrag oder Ausschluß gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergangen hat. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die diesen gemeinsam vertreten. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. (z.B. Sport)

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 12..03.1988 beschlossen worden. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung aufgehoben.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08. März 1997, 09. März 2001, 07. März 2008, 05. März 2010 und 12.04.2013 geändert.

Anhang

Die Mitgliederversammlung vom 12. März 1988 beschloß als Anhang zur Satzung festzuhalten:

  • Die Jugendleiter der Abteilungen können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen und damit zur Meinungsbildung beitragen. Besonders der Jugendleiter Fußballabteilung soll über die Zusammenarbeit mit den Partnervereinen bzw. über die Spielgemeinschaft dem Vorstand regelmäßig berichten, da es sich um eine abteilungs- bzw. vereinsübergreifende Angelegenheit handelt.

Die Mitgliederversammlung vom 05. März 2010 beschloß als Anhang zur Satzung festzuhalten:

  • Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Satzung RSV-Ermingen 12.04.2013

Ehrenordnung des RSV Ermingen e.V.

In Anlehnung an die Ehrenordnung des Deutschen Sportbundes sowie in Berücksichtigungen der Ehrenordnung des Deutschen Turnerbundes, des Württ. Landessportbundes und dessen angegliederten Fachverbände, einschließlich des zuständigen Sportkreises hat der Vorstand des Rad-Sport-Vereins Ermingen die Ehrenordnung nach §12 der Vereinssatzung wie folgt festgelegt:

§ 1

Über die Vornahme von Ehrungen entscheidet in Übereinstimmung mit der Satzung der Vorstand

§ 2

Durch Ehrungen sollen Vereinstreue , sportliche Leistungen, Tätigkeiten im Verein an verantwortlicher Stelle und Verdienste um den Verein Anerkennung und Würdigung erfahren.

§ 3

Nach dem Entscheid ist durch den Vorstand von dem zur Ehrung vorgeschlagenen Mitglied dessen Einverständnis einzuholen.

§ 4

Für Ehrungen und Auszeichnungen des Deutschen Sportbundes, des Württ. Landessportbundes (bzw. deren Fachverbände) und des Sportkreises sind deren Bestimmungen maßgebend. Sofern erforderlich sind solche Ehrungen auf Vorschlag der Abteilungen vom Vorstand an zuständiger Stelle zu beantragen.

Unabhängig davon können die Abteilungen nach Befürwortung durch den Vorstand abteilungsintern Ehrungen vornehmen, soweit dies mit der Satzung und Vereinsinteresse zu vereinbaren sind.

§ 5

Jede einzelne Ehrung ist vom Vorstand festzuhalten und kann der betreffenden Person nur einmal verliehen bzw. zugesprochen werden.

§ 6

Ehrungen können weder angefochten noch zurückgenommen werden.

§ 7

Folgende Ehrungen werden unterschieden:

  1. Verleihung der silbernen Vereinsnadel für mindestens 25-jährige Mitgliedschaft oder besondere Leistungen
  2. Verleihung der goldenen Vereinsnadel für mindestens 50-jährige Mitgliedschaft oder besondere Leistungen
  3. Verleihung der goldenen Vereinsnadel mit Lorbeer für  60-jährige Mitgliedschaft oder besondere Leistungen.
  4. Ernennung zum Ehrenmitglied bei 70-jähriger Mitgliedschaft oder besondere Leistungen, Verdienste und Tätigkeit an verantwortlicher Stelle.

Die Anrechenbarkeit für Ehrungen gilt ab dem 18. Lebensjahr.

Die Ehrungen sind verbunden mit gleichzeitiger Überreichung einer Ehrungsurkunde.

Die Ehrungen sollen bei der Mitgliederversammlung des Vereins ausgesprochen werden.

Die Ehrungen erlöschen bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

§ 8

Die Ehrungsordnung ist ab dem 14. Oktober 2019 gültig (Beschluss Vorstand)